Meldepflicht für Kassen nach §146a Abgabenordnung

Start des Meldeverfahrens am 01.01.2025


Alle bis 30.06.2025 angeschafften Kassen müssen bis 31.07.2025 gemeldet
werden. Dies gilt auch für Bestandskassen!

Alle ab dem 01.07.2025 angeschafften Kassensysteme müssen innerhalb eines
Monats nach Anschaffung gemeldet werden.

Die Außerbetriebnahme einer angemeldeten Kasse muss zwingend
erfolgen. Vor dem 01.07.2025 außerbetrieb genommene Kassen brauchen
weder an- noch abgemeldet werden.

Es müssen immer alle Kassensysteme einer Betriebsstätte in einer
gemeinsamen Meldung übermittelt werden.

Einzelhandel

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  • Stammkunden verwalten
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  • Waagenanbindung
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  • Kundendisplay
    Für die Preisanzeige und für Werbeeinblendungen oder Marketingkampagnen.
  • Flexible Zahlungslösungen
    Anbindung von Bargeldmanagement-Systemen oder Terminals für (kontaktlose) Kartenzahlungen.