Kassenpflicht 2027


Ab dem 1. Januar 2027 soll in Deutschland eine Registrierkassenpflicht für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro eingeführt werden. Demzufolge müssen betroffene Betriebe ein elektronisches Kassensystem verwenden, da offene Ladenkassen dann unzulässig sind.

Zum jetzigen Stand sind allerdings Details zur Registrierkassenpflicht ab 2027 noch unsicher, insbesondere ob die 100.000-Euro-Grenze den Gesamtumsatz oder nur den Barumsatz betrifft. Offizielle Klarstellungen fehlen noch.

Meldepflicht für elektronische Kassensysteme


Seit Januar 2025 besteht eine Meldungspflicht für elektronische Kassensysteme gegenüber dem Finanzamt. Insbesondere bei Neuanschaffung und bei Außerbetriebnahme sind entsprechende Meldungen zu erstatten. Wer diese Meldung versäumt, dem drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.

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Die richtige Kassenlösung für Ihre Branche

Kassensysteme sind aus geschäftlichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Ob in der Gastronomie, im Einzelhandel oder Bäckerei. Kassensysteme erleichtern Ihre Arbeit und sorgen für einen reibungslosen Ablauf. Zudem hat jede Branche andere Anforderungen an ein Kassensystem.

Unsere Kassensysteme erfüllen die Vorgaben der KassenSichV, sind GoBD-zertifiziert und funktionieren auch ohne Internetverbindung mit einer offline nutzbaren Hardware-TSE des Anbieters Swissbit.

Kassenpflicht 2027


Ab dem 1. Januar 2027 soll in Deutschland eine Registrierkassenpflicht für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro eingeführt werden. Demzufolge müssen betroffene Betriebe ein elektronisches Kassensystem verwenden, da offene Ladenkassen dann unzulässig sind.

Zum jetzigen Stand sind allerdings Details zur Registrierkassenpflicht ab 2027 noch unsicher, insbesondere ob die 100.000-Euro-Grenze den Gesamtumsatz oder nur den Barumsatz betrifft. Offizielle Klarstellungen fehlen noch.

Meldepflicht für elektronische Kassensysteme


Seit Januar 2025 besteht eine Meldungspflicht für elektronische Kassensysteme gegenüber dem Finanzamt. Insbesondere bei Neuanschaffung und bei Außerbetriebnahme sind entsprechende Meldungen zu erstatten. Wer diese Meldung versäumt, dem drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.