Gastronomie ist universell und vielseitig.
Ob Sie eine Gaststätte, ein Restaurant oder Café betreiben, jeder hat unterschiedliche Anforderungen an ein Kassensystem, um den betrieblichen Alltag optimal zu bewältigen.
Mit unseren Kassensystemen für die Gastronomie können wir Ihnen viele Arbeitsschritte im täglichen Betrieb abnehmen und es bleibt mehr Zeit für die Betreuung Ihre Gäste.
Unentbehrliche Funktionen für die Gastronomie
- Intuitive Bedienung
Bilden Sie die Gegebenheiten Ihres Betriebes ausführlich in der Kassenoberfläche ab. - Mobile Bestellerfassung
Die einfache Anbindung von Mobilgeräten erlaubt die Erfassung von Bestellungen direkt am Tisch. - Küchenmonitor
Eine moderne Alternative zu klassischen Order- und Küchenbons sind Service- oder Küchenmonitore. - Intelligente Tischverwaltung
Unsere Kassensysteme unterstützen Sie mit einer hervorragen Tisch- und Platzverwaltung. - Self-Ordering
Anhand einer mobilen Website oder mit Gäste-Tablet ermöglichen Sie Ihren Gästen ohne Wartezeiten selbständig zu bestellen und zu bezahlen. - Lieferservice und Außerhausverkauf
Ergänzen Sie Ihr stationäres Angebot um Ausßerhausverkauf und Lieferung um zusätzliche Umsätze zu generieren. - Berichte und Journale
Filter und Archiv-Funktionalität sind fester Bestandteil unserer Kassenlösungen und erleichtern das regelmäßige Reporting im Backoffice.
Kassenpflicht 2027
Ab dem 1. Januar 2027 soll in Deutschland eine Registrierkassenpflicht für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro eingeführt werden. Demzufolge müssen betroffene Betriebe ein elektronisches Kassensystem verwenden, da offene Ladenkassen dann unzulässig sind.
Zum jetzigen Stand sind allerdings Details zur Registrierkassenpflicht ab 2027 noch unsicher, insbesondere ob die 100.000-Euro-Grenze den Gesamtumsatz oder nur den Barumsatz betrifft. Offizielle Klarstellungen fehlen noch.
Meldepflicht für elektronische Kassensysteme
Seit Januar 2025 besteht eine Meldungspflicht für elektronische Kassensysteme gegenüber dem Finanzamt. Insbesondere bei Neuanschaffung und bei Außerbetriebnahme sind entsprechende Meldungen zu erstatten. Wer diese Meldung versäumt, dem drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.
